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Demonstrationen >> Stolberg 12.04.2008

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Grün-weiße Verhältnismäßigkeit
Der Polizeipräsident von Aachen hatte Repression versprochen. Seine Beamten und Beamtinnen haben sich ernsthaft bemüht, das Versprechen zu halten.

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Von allen Seiten gut behütet
Es fing damit an, daß am Stolberger Bahnhof Teilnehmer an der Teilnahme gehindert wurden, weil sie Halbschuhe mit Stahlkappen getragen haben. Angeblich sei das "Schutzbewaffnung" (Passivbewaffnung). Passivbewaffnung sind Gegenstände, die geeignet und bestimmt sind, "Vollstreckungsmaßnahmen von Hoheitsträgern" abzuwehren. Mit einem Stahlkappenschuh könnte man sich beispielsweise dagegen schützen, daß einer einem kräftig auf die Zehen tritt. Das aber ist - wie beispielsweise das Verwaltungsgericht Leipzig rechtskräftig festgestellt hat - keine übliche und zulässige "Vollstreckungsmaßnahme eines Hoheitsträgers". Welche möglichen "Vollstreckungsmaßnahmen" hier angeblich verhindert werden sollten, wird das Polizeipräsidium Aachen noch erklären müssen. Wir schauen uns an, ob seine Phantasie darin grenzenlos ist. Meine ist es auch: Für mich ist eine Krawatte ein potentielles Mordinstrument (weil man damit jemanden erwürgen oder strangulieren kann), und deshalb fühle ich mich durch die Anwesenheit jedes Krawattenträgers subjektiv akut bedroht! Das gilt vor allem für uniformierte Krawattenträger.

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Gegendemonstranten für Mord gegenüber Deutschen?
Fortgesetzt wurde der polizeiliche Zirkus damit, daß man zweieinhalb Stunden brauchte, die vorgestellten Ordner auf ihre "behördliche Zuverlässigkeit" zu überprüfen, was nach verschiedenen gerichtlichen Feststellungen (die zwischen 30 und maximal 60 Minuten für völlig ausreichend halten) natürlich auch unzulässig ist. Zweifelsfrei reine Schikane.

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Plakat auf dem Auftaktplatz
Da uns das um 15.oo Uhr dann zu bunt wurde, eröffneten wir die Veranstaltung ohne die vorgestellten Ordner. Nach der obligaten Verlesung der Auflagen ergriff der örtliche NPD-Vorsitzende Willibald Kunkel das Wort. Willibald Kunkel erwies sich gewissermaßen als Wunderwaffe gegenüber der Behörde: Kaum hatte er zu reden begonnen, erhielt ich von meinem polizeilichen Kontaktbeamten die Mitteilung, welche der Ordner zugelassen seien… Wir werden aufmerksam beobachten, ob auch in anderen Fällen die behördliche Verzögerungstaktik ein rapides Ende findet, wenn Willibald Kunkel zu reden beginnt. Sollte sich das methodisch bestätigen, werden wir von diesem Mittel öfter Gebrauch machen!

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Polizeischikane durch unnötiges Anhalten des Demozuges
Nach der Auftaktkundgebung ging es dann weiter - und zwar erst einmal etwa sechzig Meter weit. (Es können auch siebzig gewesen sein, ich will nicht untertreiben.) Dann hielt die Polizei den Zug an, weil angeblich vereinzelte Teilnehmer sich vermummt haben sollen. Die Vermummung bestand wohl darin, daß diese eine Kopfbedeckung und eine Sonnenbrille trugen - an Tagen mit überwiegend Sonnenschein gesundheitlich angezeigt. Auch das habe ich schon mal rechtswirksam von Verwaltungsgerichten feststellen lassen. Aber die Polizei in Aachen scheint sich der Gefahren von Sonnenstich und Netzhautschädigung nicht bewußt zu sein. Insbesondere das mit dem Sonnenstich könnte durchaus zum Nachdenken anregen, wenngleich die Beamten gern Helme tragen und ein Helm auch ein geeignetes Instrument ist, sich vor Sonnenstich zu schützen (dafür kann man, wenn es zu warm wird, darunter auch schon mal einen Hitzschlag erleiden. Derart hohe Temperaturen hatten wir aber trotz überwiegend guten Wetters am 12. April in Stolberg nicht).

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Dicht gedrängt im Polizeikessel
Nun sagen die Betroffenen allerdings nicht ein, warum sie sich festnehmen lassen mußten. Und dank der polizeilichen Maßnahmen stand der Zug dermaßen eng gedrängt, daß allein aus Gründen mangelnden Platzes es für die Polizei nicht möglich war, ihrer so leicht habhaft zu werden. Intelligent, wie Vollzugsbeamte offenbar sind, versuchte sie, das Problem durch den Einsatz von Knüppeln und Pfefferspray zu lösen. Das aber empfanden etliche Teilnehmer als Beeinträchtigung ihrer körperlichen Unversehrtheit und ließen diese Maßnahmen nicht unbeantwortet.

Danach ging es etwa zwanzig Meter weiter (vielleicht auch dreißig - ich will, wie gesagt, nicht untertreiben).

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Front-Transpi
Der nächste Grund für die Anhaltung des Zuges war, daß angeblich oder tatsächlich Seitentransparente "zu eng aneinander" getragen würden; die Polizei wünschte einen Abstand von zweieinhalb Metern. Indes war die Herstellung dieses Abstandes rein physikalisch nicht möglich, weil der etwa siebenhundert bis achthundert Teilnehmer umfassende Zug weiterhin eng gedrängt stand. Über den Gedanken, den Zug erst einmal ein Stück zu bewegen, damit er sich räumlich entzerren kann und überhaupt Platz für solche Zwischenräume entsteht, mußte die Polizei geraume Weile nachdenken. Irgendwann aber war es so weit, daß der Gedanke auch in behördliche Gehirne eingesickert, geprüft und für unwiderlegbar logisch befunden wurde. Es ging also neuerlich weiter.

Diesmal waren es wohl um die fünfzig Meter (oder auch nur vierzig - ich will ja auch nicht übertreiben).

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Nach erfolgreichem Protest gegen die polizeiliche Willkür geht es weiter...
Erneut erfuhren wir dann einen phantasievollen Grund für die Anhaltung des Zuges. Nämlich, daß der Abstand zwischen den ersten Demonstranten und der Spitzengruppe der Polizei - also der erste vor diesen laufenden Polizeikette - zu groß geworden sei und die Polizei daher "unsere Veranstaltung nicht mehr schützen" könne. Letzteres erschien mir ein wenig schizophren: Bislang war die Veranstaltung zwar mehrfach mit massiver körperlicher Gewalt bedrängt und sogar angegriffen worden, aber immer nur von der Polizei. Wollte nun also ein Teil der Polizei uns gegen den anderen schützen? Eine interessante Vorstellung!

Die Verkürzung des vielleicht knapp fünf Meter großen Abstandes um ein oder zwei Meter beseitigte das polizeiliche Schutzproblem. Wenn nur alle polizeilichen Schutzprobleme so leicht zu beseitigen wären! Vielleicht würden dann eine Menge Menschen in Deutschland noch leben, die mißlicherweise in den letzten Jahren gewaltsam umgekommen sind!

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...natürlich nachwievor gut umsorgt.
Nach diesem neuerlichen Zwischenhalt hatte sich wohl die Phantasie der Polizei erschöpft, was Gründe - oder richtiger Vorwände - für das Anhalten des Zuges betrifft. Es half auch nicht, daß ich meinerseits konstruktive Vorschläge machte, indem ich der Polizei gegenüber anregte: Sie könnte ja die grüne Farbe unseres Lautsprecherwagens als verfassungswidrig bemängeln und den Zug nicht weiterlaufen lassen, bis wir ihn in CDU-blau, Sozi-orange, FDP-gelb oder sonst eine verfassungskonforme Farbe umgespritzt hätten. Vorsorglich bat ich schon einmal die Demonstrationsteilnehmer, daß alle aus dem Handwerksbereich Maler und Lackierer bitte zum Fahrzeug kommen sollten, um dieses gegebenenfalls farblich umzugestalten.

Die Vorsichtsmaßnahme erwies sich als unbegründet - die Polizei war nicht bereit, phantasievolle Vorschläge von mir aufzunehmen. Das war auch gut so, denn Maler und Lackierer hätten sich in unseren Reihen wohl einige gefunden; nur an Farbe hätte es gemangelt. Wer bringt schon seine Farbspritzpistole und seinen Kompressor mit zu einer Demonstration?! Und wenn, würde er wahrscheinlich Gefahr laufen, wegen Bewaffnung festgenommen zu werden.

Mangels weiterer phantasievoller Eingebung der Polizei bewegte sich der Zug nunmehr ohne weiteren Aufenthalt zur Zwischenkundgebung am Tatort Birkengangstraße Höhe Haus Nummer 5.

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Kerzen und Gestecke am Tatort
Dort sprachen: Dennis Giemsch (Freier bzw. Autonomer Nationalist aus Dortmund), Toni Gentsch (Freies Netz; der Veranstalter der zugunsten der Stolberg-Demonstration abgesagten Demonstration in Marktheidenfeld), der Kamerad Krämer (meines Wissens von der JN Baden-Württemberg oder zumindest mit den Bussen der JN Baden-Württemberg angereist), Claus Crämer, stellvertretender NPD-Landesvorsitzender von Nordrhein-Westfalen sowie Lars Spönlein, NPD-Kreisvorsitzender von Krefeld.

Während der letzten Reden hätte die Polizei vielleicht sogar eine rechtlich nachvollziehbare Gelegenheit gehabt, gegen die Träger von Sonnenbrillen wegen sogenannter "Vermummung" einzuschreiten, weil es trotz des vorher überwiegend guten Wetters dann ein wenig zu regnen begann. Aber die Polizei hatte keine Lust mehr. Nach zu diesem Zeitpunkt fünf Stunden Repression war wohl auch bei den Beamtinnen und Beamten ein wenig die Luft raus.

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Man könnte den Eindruck gewinnen, die Polizei demonstriert selbst gegen Ausländergewalt und Mord an Deutschen.
Der Rückweg zum Ausgangsort verlief störungsfrei. Dort wurde die Veranstaltung um wenige Minuten nach 18.oo Uhr aufgelöst. Zur Erinnerung: Das hätte eigentlich schon rund drei Stunden früher geschehen können, wenn nicht die Polizei anfangs den Beginn um locker zwei Stunden verzögert hätte und danach noch einmal den Marschzug bei mehreren Gelegenheiten um insgesamt eine Stunde oder so aufgehalten hätte.

Soweit allerdings Polizeipräsident Klaus Oelze gehofft hat, damit seine Region für "Personen unserer Couleur unattraktiv zu machen", wird er sich geirrt haben. Noch während der Veranstaltung und ebenso in der Auflösungsphase danach hörte ich vielfältige Stimmen von Leuten, die sagten: "Eigentlich wollte ich mich damit begnügen, am 12. April nach Stolberg zu kommen; aber nach dem, was die Polizei uns heute geboten hat, bin ich am 26. April auf jeden Fall wieder dabei!".

Ich auch!

Text: Christian Worch
Bilder: Kameradschaft 73 Celle

Hintergrundinformationen zur Blutnacht von Stolberg:

Das Video zur Demonstration:

Manche Aktionen bedürfen der Nachbereitung. Vor allem dann, wenn es behördliches Fehlverhalten gegeben hat. Das war am 12. April in Stolberg eindeutig der Fall. Deshalb habe ich dem Leiter der Rechtsabteilung des Polizeipräsidiums Aachen einen Brief geschrieben und ihn beziehungsweise seine Behörde zu einer Reihe von Antworten aufgefordert.

Ein weiteres Schreiben wird dieser Tage noch folgen. Denn der Polizeipräsident Oelze wird in der Aachener Zeitung mit den Worten zitiert: „Wir haben der Rechten eine Niederlage zugefügt.“ – Abgesehen davon, daß man sich über die Frage gern streiten kann, wer hier wem eine Niederlage zugefügt hat: mit einer solchen Äußerung verläßt der Mann den Boden der gesetzlich vorgeschriebenen behördlichen Neutralität. Ich werde daher ganz offiziell verlangen, daß diese Äußerungen entweder bestätigt oder dementiert wird; und wenn es binnen angemessener Frist kein klares Dementi gibt, dann sehe ich das als stillschweigende Bestätigung. Und dann ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen diesen sauberen Herrn fällig.

Da die Medien es weiterhin vorziehen, entweder ganz zu schweigen oder nur einseitige und verzerrte Berichte zu bringen, werden auch diese bürokratischen oder gegebenenfalls juristischen Schritte von mir im Netz dokumentiert. Nachfolgend also das gestrige Schreiben an das Polizeipräsidium:

Sehr geehrter Herr Nürnberger!

Bezüglich der vorgestrigen Demonstration und des damit verbundenen Polizeieinsatzes sind eine Reihe von Sachverhalten zu klären.

  1. Gestern vor Ort stellte sich heraus, daß es angeblich oder tatsächlich einen ZWEITEN Auflagenbescheid für die Demonstration gab. Ein solcher aber ist mir nicht übermittelt worden. Was hier vorliegt, ist die Fax-Version, die um kurz vor 14.oo Uhr übermittelt worden ist, sowie zwei e-mails von Ihnen an meine beiden e-mail-Adressen (worch@1mai.net und chworch@gmx.de) , die beide gleichlautend zu sein scheinen und laut meinem Übertragungsprotokoll um 17.15 Uhr gesendet worden sein sollen. Sie sind, wie eine erste Überprüfung ergab, identisch mit dem mir gut drei Stunden vorher per Fax übermittelten Exemplar.

    Zwecks Prüfung einer eventuell erforderlichen Fachaufsichtsbeschwerde sind Sie hiermit aufgefordert, mir die „neue“ Version des Auflagenbescheides zuzuleiten. Dem mir von einem polizeilichen Kontaktbeamten gezeigten ersten Seite desselben konnte ich entnehmen, daß es sich offenbar wohl nicht um einen Änderungsbescheid handelt oder daß der ursprüngliche, mir kurz vor 14.oo Uhr übermittelte Bescheid für aufgehoben erklärt worden ist, sondern daß es sich um einen völlig neuen Bescheid zu handeln scheint.

    Allein aus verwaltungsrechtlichen Gründen erscheint mir ein solches Procedere schon unzulässig.

    Darüber hinaus könnte der versuchte – dann allerdings nicht durchgesetzte – Erlaß eines neuen Bescheides mit abweichendem Inhalt ein Verstoß oder potentieller Verstoß gegen meine Rechte aus Artikel 19 Abs 4 GG gewesen sein oder im Falle künftiger Wiederholung sein.

    Am Freitag, dem 11. April, habe ich vor Erhalt der Fax-Kopie vorsorglich beim Verwaltungsgericht Aachen in Erfahrung gebracht, wie dort die Verfügbarkeit im Falle der Anfechtungsnotwendigkeit ist. Die telefonische Auskunft lautete, daß die dortige Kernarbeitszeit an einem Freitag bis 14.oo Uhr sei und regelmäßig bis 16.oo Uhr jemand erreichbar sei.

    Wenn also ein mich belastender Bescheid nach 16.oo Uhr ergangen wäre, ohne daß ich vorher Einrichtung eines Not- und Eildienstes beantragt hätte, wäre damit mutmaßlich meine Rechtswegegarantie aus Artikel 19 Abs. 4 GG untergraben worden. Dies wäre rechtswidrig. Denn im vorliegenden Fall galt für mich Vertrauensschutz wegen des bereits vor 14.oo Uhr übermittelten Bescheides (und wenn Sie es genau wissen wollen: Ich war gerade dabei, VORSORGLICH einen schriftlichen Antrag an das Verwaltungsgericht Aachen auf Einrichtung eines Not- und Eildienstes zu verfassen, als die Fax-Übertragung kurz vor 14.oo Uhr erfolgt ist. Wäre bis 14.oo Uhr KEINE Fax-Übertragung erfolgt, hätte ich den Antrag an das Verwaltungsgericht Punkt 14.01 Uhr abgeschickt).

    Daher bin ich veranlaßt, die Angelegenheit zwecks Vermeidung eventueller Wiederholungsgefahr gründlich zu prüfen. Zu dieser Prüfung ist erforderlich, erstens den „neuen“ Bescheid zu kennen und zweitens zu erfahren, wann er den Polizeikräften, die für beispielsweise Vorabkontrollen und dergleichen zuständig waren, übermittelt worden ist, und warum es keinen Versuch gegeben hat, ihn an mich zu übermitteln; unabhängig von der Frage, daß ich am Freitag, dem 11. April, um 17.00 Uhr bereits das Haus verlassen habe und später eingegangene Sendungen mich vor dem Veranstaltungsbeginn gar nicht mehr erreicht hätten.

    Ich notiere mir für die Übermittlung eine Frist von zwei Wochen.

  2. Am Stolberger Bahnhof ist nach den mir vorliegenden Informationen mindestens ein Teilnehmer (möglicherweise auch mehrere) an der Teilnahme an der Versammlung gehindert worden, weil er Halbschuhe mit Stahlkappen (sogenannte Arbeitsschutzschuhe) getragen hat. Die Hinderung eines oder mehrer Teilnahmer an der Teilnahme an der von mir angemeldeten Versammlung ist als Verwaltungsakt anzusehen, der nicht nur die gehinderte Person oder Personen belastet hat, sondern auch mich als den Veranstalter; denn wenn teilnahmewillige Personen an der Teilnahme einer von mir angemeldeten und geleiteten Versammlung gehindert werden, belastet dies auch mich.

    Unter Berufung auf die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes ersuche ich hiermit um schriftlichen Erlaß des Verwaltungsaktes sowie Begründung desselben. Ich verweise hierzu auf die Bestimmungen der §§ 37 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 39 VwVfG.

  3. Abgesehen von den sieben Personen, die ich Ihnen im Vorfeld als vorgesehen Ordner angegeben habe, habe ich vor Ort gegen 12.30 Uhr meinem polizeilichen Kontaktbeamten die Personalpapiere von 18 weiteren Personen übergeben, damit deren Zuverlässigkeit als Ordner im behördlichen Sinne geprüft werden konnte. Diese Prüfung nahm etwas über zweieinhalb Stunden in Anspruch.

    In dieser Zeit fragte ich mehrfach den mir zugeordneten Kontaktbeamten nach dem Stand der Angelegenheit, ohne daß er mir darüber Auskunft erteilen konnte. Auch informierte ich über die nicht nachvollziehbare Verzögerung mehrfach sowohl die Veranstaltungsteilnehmer als auch die anwesende Öffentlichkeit als auch die anwesenden Polizeikräfte über die Lautsprecheranlage.

    Lediglich zwischendurch erhielt ich von dem mir zugeordneten Kontaktbeamten die Information, daß gegen die Verwendung der sieben von mir mit Schreiben vom 11. April Ihnen gegenüber benannten vorgesehenen Ordner keine Einwände bestünde. Zu diesem Zeitpunkt standen mir allerdings lediglich die beiden Herren aus Baden-Württemberg und die beiden Herren aus Niedersachsen zur Verfügung, mithin vier Personen. Die drei Herren aus Dortmund waren noch nicht eingetroffen; Herr Thom war tatsächlich auch später nicht anwesend, während die Herren Giemsch und Suhrmann später noch eingetroffen sind.

    Ich habe mich daher um 15.oo Uhr entschlossen, die Versammlung zu eröffnen, obwohl mir zu diesem Zeitpunkt nur vier von der Behörde zugelassene Ordner zur Verfügung standen. Ein weiteres Zuwarten wäre weder den Teilnehmern noch mir als Leiter zuzumuten gewesen, besonders auch unter dem Aspekt, daß ich als voraussichtliches Ende der Versammlung der Behörde gegenüber 18.oo Uhr angegeben hatte.

    Ab 15.oo Uhr verkündete ich den Teilnehmern über Lautsprecheranlage die Auflagen; danach rief ich als ersten Redner Herrn Willibald Kunkel auf. Nahezu unmittelbar nachdem Herr Kunkel seine Ansprache begonnen hatte (schätzungsweise gegen 15.10 Uhr) übergab mir der mir zugeordnete Kontaktbeamte die ihm gut zweieinhalb Stunden vorher übergebenen Personalpapiere von achtzehn Personen; zwei davon mit dem Bemerken, daß sie als Ordner von der Behörde nicht zugelassen würden, die anderen sechzehn mit dem Bemerken, daß sie zugelassen würden.

    Es ist für mich nicht nachvollziehbar, wieso die Überprüfung von achtzehn Personen, die ihre Personalpapiere abgegeben haben, auf behördliche Zuverlässigkeit im Sinne der Ausübung des Ordneramtes mehr als zweieinhalb Stunden in Anspruch genommen hat.

    Dies ist klärungsbedürftig.

    Zur Vermeidung einer Klärung vor Gericht fordere ich Sie hiermit zur Stellungnahme auf. Sie wollen diese Aufforderung zugleich im Sinne von Punkt 2 als Aufforderung zum nachträglichen schriftlichen Erlaß eines mündlich übermittelten Verwaltungsaktes einschließlich dessen Begründung verstehen. Denn in der Frage, welche Personen als Ordner behördlich zugelassen werden und welchen diese Zulassung verweigert wird, sehe ich erstens einen Verwaltungsakt (das dürfte wohl unstrittig sein…), und zweitens einen Verwaltungsakt, der mich belastet (das dürfte zumindest bezüglich der zwei von mir vorgesehenen, aber von der Behörde nicht zugelassenen Personen unstrittig sein….). Ich berufe mich insofern analog zu Punkt 2 auf die dort zitierten Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

  4. Vor dem Abmarsch der Teilnehmer vom Ort der Auftaktkundgebung erhielt ich die Information, daß ein Transparent der „Kameradschaft Aachen Land“ wegen desssen Inhaltes nicht zugelassen werde; mir wurde durch den mir zugeordneten polizeilichen Kontaktbeamten (nach dessen Rücksprache mit einem ihm vorgesetzten Beamten) ausdrücklich die für sofort vollziehbar erklärte mündliche Auflage erteilt, daß dieses Transparent nicht mitgeführt werden dürfe.

    Auch dies ist erkennbar ein Verwaltungsakt – in diesem Falle eine Auflage im Sinne von § 15 Abs. 1 – zweite Alternative – VersG. Von diesem VA bin ich auch belastet, weil er in das (mein) Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über den Ablauf der Veranstaltung eingreift; denn soweit es nach meinem Willen gegangen wäre, wäre dieses Transparent mitgeführt worden. Auch insofern verlange ich schriftlichen Erlaß des mündlich ausgesprochenen VA einschließlich Begründung, und zwar unter Berufung auf die zu Punkt 2 zitierten Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

  5. Kurz nach Beginn des Umzuges wurde dieser von der Polizei aufgehalten, um Personen aus dem Aufzug zu entfernen, die angeblich gegen das Vermummungsverbot aus § 17 a Abs. 2 Nr. 1 verstoßen haben sollen. Ich persönlich konnte einen solchen Verstoß nicht feststellen. Denn im Falle des Sonnenscheins – der zu dem Zeitpunkt zumindest teilweise herrschte – vermag ich im gleichzeitigen Tragen einer Kopfbedeckung und einer Sonnenbrille keine Vermummung zu sehen. Jeder Mensch hat das Recht, sich gegen Sonnenschein durch das Tragen einer Kopfbedeckung zu schützen; Sonnenschein kann bei Einfluß auf den ungeschützten Kopf zu Sonnenstich führen, was eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit darstellt. Ebenso hat jeder Mensch das Recht, sich bei Sonnenschein durch das Tragen von Sonnenbrillen zu schützen, weil das ungeschützte Auge anderenfalls Schäden durch Netzhautablösung erleiden kann.

  6. Wie mir von der Polizei mitgeteilt wurde, soll die zuständige Staatsanwaltschaft die Weisung erlassen haben, die Polizei habe gegen Verstöße gegen das Vermummungsvervot „niederschwellig“ einzuschreiten. Ich werde die Hergabe einer solchen Weisung bei der Staatsanwaltschaft verlangen. Ich verlange Sie aber auch von Ihnen; denn die Erfüllung dieser Weisung stellt hiesiger Auffassung nach einen eigenständigen Verwaltungsakt seitens der Polizei dar, der mir gegenüber zu begründen wäre, weil ich davon durch die daraus resultierende Aufhaltung der von mir geleiteten Demonstration auch betroffen war. Auf die bereits mehrfach erwähnten Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes wird insofern verwiesen.

  7. Der Versuch des Herausziehens der genannten Personen aus dem zu dem Zeitpunkt stehenden Zug war für die Polizei offenbar problematisch; daher entschied sich die Polizei, unter Einsatz von Knüppeln und Pfefferspray massiv in den dicht gedrängten Zug einzudringen. Hiesiger Auffassung nach stellt der Befehl an die Einheit, die das getan hat, einen Verwaltungsakt dar; soweit ich das sehe, bedarf es dazu bei geschlossenen Einheiten der ausdrücklichen Ermächtigung „Knüppel frei“. Eine solche Ermächtigung bzw. ein solcher Befehl stellt eine schwerwiegende Beeinträchtigung auch meiner Rechte dar, weil es massiv in das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über den Ablauf seiner Veranstaltung eingreift. Sie sind daher unter neuerlicher Berufung auf die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgefordert, diesen Verwaltungsakt schriflich nachzureichen und zu begründen.

  8. Nach diesen Zwischenfällen bewegte sich der Zug neuerlich um einige wenige Meter, bis die Polizei monierte, daß es keinen Abstand zwischen den seitlich getragenen Transparenten gäbe. Ich wurde aufgefordert, diesen nach Möglichkeit herzustellen. Leider war das zu dem Zeitpunkt schlichterdings unmöglich, weil die meiner Schätzung nach achthundert Teilnehmer sowohl in der Länge als auch in der Breite höchst gedrängt standen und einschließend von Polizeieinheiten umgeben waren, so daß ein längenmäßiges Entzerren des stehenden Zuges nicht möglich war. Dies übermittelte ich auch der Polizei. Ich machte den Vorschlag, die Polizei möge den Zug erst einmal wieder in Gang setzen; dann werde er sich räumlich entzerren, und dann sei ja auch genug Platz, daß die Transparente nicht unmittelbar nebeneinander getragen würden, sondern zwischen diesen der von der Polizei gewünschte Abstand von zweieinhalb Metern entstehe.

    Die Polizei benötigte meiner Schätzung nach zwanzig Minuten, um die Richtigkeit dieses Vorschlages zu erkennen und praktisch umzusetzen.

    Sie werden nachvollziehen, daß ich das als unzumutbar empfinde. Auch damit wurde neuerlich in meine persönlichen Rechte eingegriffen, sprich in das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über den Ablauf seiner Veranstaltung. Auch diesen Vorgang werte ich als Verwaltungsakt, denn ich wüßte nicht, wie man ihn als Realakt erklären könnte, und wenn es kein Realakt ist, kann es nur ein Verwaltungsakt gewesen sein. Auch in diesem Zusammenhang wird schriftlicher Erlaß und Begründung nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes verlangt.

  9. Nach der neuerlichen Ingangsetzung des Demonstrationszuges wurde dieser neuerlich aufgehalten. Diesmal lautete die mir von meinem polizeilichen Kontaktbeamten mitgeteilte Begründung wie folgt: Die Spitzengruppe der Demonstration habe den Abstand zu der sie begleitenden Reihe von Polizeibeamten so groß werden lassen, daß die Polizei den Aufzug nicht mehr schützen könne. (Eine – nebenbei bemerkt – schizophrene Argumentation. Der Aufzug IST angegriffen worden, gewaltsam und rechtswidrig, aber bis zu dem Zeitpunkt und auch später ausschließlich von Polizeikräften! Wollte jetzt ein Teil der Polizeikräfte den Aufzug gegen den anderen Teil der Polizeikräfte schützen?!) Augenschein von der Ladefläche des Lautsprecherfahrzeuges ergab, daß der Abstand zwischen der ersten Reihe der Demonstranten und der vor ihnen gehenden bzw. in diesem Moment stehenden Reihe von Polizeibeamten maximal fünf Meter betragen hat; eher weniger. Das hatte schon langsam pittoreske Züge, um es mal persönlich anzumerken.

    Auch dies Aufhaltung des Zuges stellt sich mir als Verwaltungsakt dar und ist damit begründungsfähig und auf mein Verlangen hin begründungspflichtig; dies verlange ich hiermit.

  10. Beobachter der Gegendemonstration haben mich davon in Kenntnis gesetzt, daß die Gegendemonstranten in erkennbarer Zahl Stiefel getragen haben, die den im Falle meiner Demonstration auflagewidrigen sogenannten Springerstiefeln entsprochen haben. Dies begründet bei mir den Anfangsverdacht, daß eine Ungleichbehandlung in dem Sinne vorgelegen haben könnte, daß Artikel 3 GG tangiert sein könnte. Um dies vorprozessual verifizieren zu können und damit entscheiden zu können, ob gerichtliche Maßnahmen erforderlich sind oder nicht, sind Sie hiermit aufgefordert, mir ein Exemplar der Anmeldebestätigung bzw. des Auflagenbescheides zu übermitteln, die bzw. der für die Gegendemonstration ergangen ist.

Anlage:

Sie erhalten als Anlage meinen Bericht über die Veranstaltung mit dem ausdrücklichen Bemerken, daß ich diesen als Gedächtnisprotokoll ansehe. Ihnen ist freigestellt, diesem Bericht ganz oder teilweise zu widersprechen. Sollten Sie ihm nicht widersprechen, betrachte ich ihn als unwidersprochen und werde ihn gegebenenfalls in ein gerichtliches Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit (richtiger: Rechtswirdrigkeit) polizeilichen Handelns einbringen.

Allgemeine Anmerkung:

Rein der guten Ordnung halber teile ich Ihnen mit: Ihre Antworten auf die von mir gestellten Fragen bzw. Auskunftsbegehren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz können Anlaß oder Grundlage gerichtlicher Schritte meinerseits sein. Sie müssen davon ausgehen, daß diese in ein verwaltungsgerichtliches Verfahren eingebracht werden; auch die Einbringung in Verfahren andere Art wie strafrechtliche Verfahren oder zivilrechtliche Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen schließe ich nicht grundsätzlich aus. Alles, was Sie sagen oder schreiben, kann und wird gegen Sie verwandt werden. Sie werden dieses „Sie“ insofern freundlicherweise nicht auf Sie persönlich bezogen sehen, sondern auf das Haus, das Sie nach Ihrer Eigenauskunft als Vertreter bzw. Leiter von dessen Rechtsabteilung vertreten, sprich das Polizeipräsidium Aachen.

Mit freundlichem Gruß

Christian Worch

Wir werden natürlich über den weiteren Verlauf dieser Angelegenheiten an dieser Stelle informieren.

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