Gesamt:
113.769
Heute:
2
Gestern:
129
Rekord:
256
Anwesend:
2
Rubrik:
1.784
Quiz

Umfrage:
Ausländerkriminalität

Neues im Forum
Ferdinand Porsche ist unzumutbar
9-Jähriger Junge in Vorsfelde missbraucht
Dresden: Das sagt die Polizei
Film über Veganismus
Musikvideos
Gedenkmarsch am 16.01.2010 in Magdeburg
Rechtswissen >> Hausdurchsuchungen
Versammlungsrecht | Fotografieren auf Versammlungen | Polizei | >>Hausdurchsuchungen<<
Strafanzeigen | Buchvorstellungen | Mein Demo 1x1

Wohnung Im Zuge der Bekämpfung der nationalen Opposition ist es schon oft zu Hausdurchsuchungen gekommen. Dies ist ein massiver Eingriff in die Privatsphäre von Bürgern und, so sollte man denken, nur bei Schwerverbrechern an der Tagesordnung. Nein – so ist es nicht, oftmals sind davon auch politische Aktivisten betroffen.

Die Paragrafen102 ff. StPO sind die Rechtsgrundlagen für eine Hausdurchsuchung. Nur unter diesen Umständen darf eine Hausdurchsuchung stattfinden:

  1. Nur auf richterliche Anordnung. Lediglich bei Gefahr im Verzug auch auf Anordnung der Staatsanwaltschaft oder bestimmter Kriminalbeamter (§ 105 StPO).
  2. Nachts darf dies nur bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug angeordnet werden.

  3. Wenn kein Richter oder Staatsanwalt der Durchsuchung beiwohnt, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei andere neutrale Zeugen zuzuziehen (§105 Abs. 2 StPO);
    1. (1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.
    2. (2) Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.
Verhalten bei Hausdurchsuchungen:

Im politischen Bereich stellt eine Hausdurchsuchung den Versuch einer Demütigung und Demoralisierung der Betroffenen dar, mit dem vordergründigen Ziel, belastendes Material zu finden. In solch einem Fall ist es unbedingt notwendig, daß der betroffene politische Aktivist einen ruhigen Kopf bewahrt und sich nicht verunsichern läßt.

Bevor man die Polizisten in die Wohnung läßt, sollte man sich den Durchsuchungsbefehl gut durchlesen, insbesondere die Adresszeile. Stimmt die Anschrift nicht oder ist ein Druckfehler darin, ist der Durchsuchungsbefehl ungültig und die Polizei muß sich einen neuen ausstellen lassen. In diesem Fall ist genügend Zeit zu reagieren, insbesondere andere zu warnen, oftmals werden gleich mehrere Hausdurchsuchungen durchgeführt.

Im Durchsuchungsbefehl steht immer der Grund der Durchsuchung. Wird beispielsweise ein bestimmter Gegenstand gesucht, den man auch Tatsächlich besitzt, empfiehlt es sich, diesen herauszugeben, ohne die Polizei in der Wohnung danach suchen zu lassen. So kann eine Hausdurchsuchung vermieden werden und eventuelle „Zufallsfunde“ bleiben aus.

Ist dies soweit nicht der Fall, muß die Polizei in die Wohnung gelassen werden.

Zunächst sollte man sich alle Namen und Dienstnummern der anwesenden Polizisten geben lassen, sich diese notieren und auch den Grund der Durchsuchung festhalten.

Grundsätzlich gilt: Aussageverweigerung! Egal, wonach gefragt wird, bzw. was gefunden wird, eine Aussage schädigt die betroffene Person. Auch das Bestreiten bestimmter Vorwürfe ist eine Aussage!

Bei einer Hausdurchsuchung wird immer ein „neutraler“ Zeuge mitgebracht. Dieser ist meist eine Person vom Ordnungsamt. Man hat das Recht, einen eigenen Zeugen innerhalb von 30 Minuten herbei zu rufen, was natürlich zu empfehlen ist. Falls man einen Anwalt hat, so ist es auch empfehlenswert, ihn telefonisch zu unterrichten und um Rat zu bitten.

Durchsuchung Zudem hat der Betroffe das Recht, jeden Raum einzelnd durchsuchen zu lassen. Dies ist auch zu empfehlen, da man so einen Überblick über die Tätigkeiten der Polizei behält und auch den unwahrscheinlichen Fall verhindern kann, mehr vorzufinden als man ursprünglich besessen hat.

Grundsätzlich gilt: Alles was beschlagnahmt wird, ist durch die Polizei zu protokollieren. Außerdem sollte sich der Betroffene ein Beschlagnahmeverzeichnis aushändigen lassen, aber selber nichts unterschreiben oder gegenzeichnen! So kann man auch nicht auf „Kleingedrucktes“ reinfallen.

Im Anschluß an die Hausdurchsuchung ist ein Gedächnisprotokoll anzufertigen, anderen davon zu erzählen und evtl. rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Deutsche sind keine Opfer – Wir sind wehrhaft!

© Bürgerinitiative für Zivilcourage Hildesheim | Impressum | Haftungsausschluß