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Warteraum 1. Auf der Wache

Wird der Betroffene aus irgendwelchen Gründen auf eine Polizeiwache gebracht, ist er dort verpflichtet, einige Angaben zu machen:

Diese Angaben sind Pflichtangaben, die jeder machen muß. Alle weiteren Aussagen sind zu vermeiden. Grundsätzlich gilt: Aussageverweigerung!

Nach einer evtl. Festnahme hat der Betroffene das Recht zwei Telefonate zu führen. Diese dürfen nicht verweigert werden. Bei den Gesprächen sollte man auf jeden Fall Bekannte oder Freunde über das Geschehene informieren, damit andere Bescheid wissen und Hilfe organisieren können. Zudem ist es oftmals sinnvoll, einen Anwalt ein zu schalten. Sollten die Gespräche nach Aufforderung nicht gewährt werden, später auf jeden Fall Strafanzeige und Dienstaufsichtsbeschwerde erstatten.

Sollten bei dem Betroffenen durch die Festnahme Verletzungen entstanden sein, auf jeden Fall einen Arzt verlangen. Das Ergebnis läßt man sich per Attest bescheinigen. Nach der Freilassung unverzüglich einen zweiten, unabhängigen Arzt aufsuchen und sich das Ergebnis ebenfalls Bescheinigen lassen.

Sollten persönliche Gegenstände beschädigt worden sein, sollte sich der Betroffene dies durch die Polizei protokollieren lassen.

Grundsätzlich gilt: Wie immer nichts unterschreiben!

Soll eine Erkennungsdienstliche Behandlung am Betroffenen durchgeführt werden, ist Widerspruch einzulegen. Diesen aber nicht selbst unterschreiben!

Notizblock 2. Verhör

In einem Verhör gilt immer und unbedingt: Aussageverweigerung!!!

Unter keinen Umständen in ein Gespräch verwickeln lassen, nicht einmal über das Wetter! Auch keinen Vorwurf be- oder abstreiten. Das einzige was zu sagen ist, ist daß man die Aussage verweigert. So wird auch der Betroffene am schnellsten wieder freigelassen. Später ein Gedächtnisprotokoll der Fragen anfertigen und seinen Kameraden und dem Anwalt weitergeben.

Auch hier gilt unbedingt: Nichts unterschreiben!

3. Vorladung

Es gibt keinen Zwang, einer Vorladung zur Polizei Folge zu leisten! Die einzige Ausnahme stellt eine Erkennungsdienstliche Behandlung dar. In diesem Fall muß man dort erscheinen.

Hier gilt: Lediglich die oben benannten Angaben zur Person abgeben und ansonsten Aussageverweigerung und nichts unterschreiben!

Eine Aussage bei einer „normalen Vorladung“ ist immer dann schädlich, wenn Kameraden davon betroffen sind. Hier gilt für jeden: Nicht hingehen! So kann oftmals vermieden werden, daß es zu einer Gerichtsverhandlung kommt, da es schwierig ist, einen Prozess ohne Aussagen vorzubereiten. Außerdem kann vermieden werden, daß sich die Zeugen in Widersprüche verwickeln.

Eine Ausnahme stellt die Vorladung zur Polizei dar, wenn der Betroffene als Zeuge gegen den politischen Gegner geladen ist. Hier gilt hingehen, damit ein Prozess zustande kommt und die Täter verurteilt werden können.

4. Schriftliche Aussage

Hier gilt, wie bei der Vorladung, nicht darauf zu antworten, es sei denn der Betroffene ist Zeuge gegen den politischen Gegner.

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