

Oft ist es der politische Gegner, der sich im Kampf gegen den Nationalen Widerstand strafbar macht. Hier wollen wir einige Beispiele aufführen, die zur Anzeige gebracht werden sollten. Denn der politische Kampf heißt auch den Gegner bekämpfen und dies geht am Besten, wenn man sich aller Möglichkeiten bedient, die uns dieser Staat zu Verfügung stellt. Für Linksfaschisten heißt das dann im Zweifelsfall, viel Geld zu bezahlen und evtl. sogar eine Freiheitsstrafe zu verbüßen.
In diesen Fällen empfehlen wir, Strafanzeige zu erstatten:
1. Fall: Es kommt zu einer Blockade, Störung oder Gewaltätigkeiten gegen eine uns genehmigte Demonstration:
Dies stellt einen Verstoß gegen § 21 des Versammlungsrechts dar.
„Wer in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
2. Fall: Linksfaschisten rufen oftmals zu Verunglimpfungen des Staates und seiner Symbole auf. In diesem Fall oder bei der Beobachtung eines solchen Vorfalls sollte Strafanzeige aufgrund des §90a StGB erstattet werden.
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§11 Abs. 3)
1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder
2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar.
Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.
3. Fall: Es ist schon oft zu gewaltsamen, linksfaschistischen Übergriffen gegen Personen des nationalen Spektrums gekommen. Dies stellt einen Verstoß gegen § 223 StGB dar und sollte mit einer Strafanzeige beantwortet werden:
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. - Der Versuch ist strafbar.
4. Fall: Beleidigungen kommen regelmäßig vor, auch hier empfehlen wir eine Strafanzeige aufgrund des Verstoßes gegen den § 185 StgB.
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Jeder Strafanzeige sollte folgender Wortlaut beigefügt werden: Hiermit erstatte ich Strafanzeige aufgrund des Verdachts des Verstoßes gegen §... und aller anderen Infrage kommender Paragraphen.
Diese Aufzählung stellt natürlich nur einen kleinen Auszug der Möglichkeiten dar. Hiermit soll gezeigt werden, daß wir durchaus wehrhaft sein und auch in der Sprache der Verfechter der „political correctness“ antworten können.